Dr. Ottokar Pumpernickel

Dr. Ottokar Pumpernickel

Referent für nicht abschließend geklärte Sachverhalte

Abteilung: Bundesamt für ungeklärte Zuständigkeiten
Ort: Bad Segeberg
Raum: 2.02
Sprechzeiten: Mo. – Di.: 09:00 – 11:00 Uhr (unter Vorbehalt)
Mi.: 10:00 – 12:00 Uhr (noch nicht bestätigt)
Do.: nach vorheriger Terminvereinbarung (Zuständigkeit ungeklärt)
Fr.: Sprechstunde entfällt bis zur Klärung ihres Stattfindens.
Hinweis: Die angegebenen Zeiten sind unverbindlich. Eine verbindliche Bestätigung kann erst erfolgen, sobald die Unverbindlichkeit abschließend geprüft wurde.

Meine sehr verehrten Damen und Herren,

ich möchte heute zunächst einmal ausdrücklich feststellen, dass wir hinsichtlich der Frage, ob die uns vorliegenden Sachverhalte tatsächlich als Sachverhalte vorliegen, noch keine abschließende Feststellung treffen können.

Denn bevor wir einen Sachverhalt abschließend klären können, müssen wir selbstverständlich zunächst klären, ob überhaupt ein klärungsbedürftiger Sachverhalt vorliegt.

Und genau hier, meine Damen und Herren, beginnt die eigentliche Problematik!

Wenn wir nämlich feststellen, dass ein Sachverhalt nicht geklärt werden kann, dann ist damit zwar festgestellt, dass er ungeklärt ist. Aber ob diese Feststellung bereits eine abschließende Klärung seiner Ungeklärtheit darstellt, das ist gegenwärtig noch nicht abschließend geklärt!

Wir haben deshalb eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die zunächst einmal prüfen soll, ob die Einrichtung einer weiteren Arbeitsgruppe zur Prüfung der Zuständigkeit der ersten Arbeitsgruppe erforderlich ist.

Diese zweite Arbeitsgruppe wird selbstverständlich erst dann ihre Arbeit aufnehmen können, wenn abschließend geklärt wurde, wer für die vorläufige Feststellung ihrer Zuständigkeit zuständig ist.

Und ich sage Ihnen: Wir sind hier auf einem ausgesprochen guten Weg!

Denn wir haben inzwischen immerhin feststellen können, dass die Frage nach der Zuständigkeit nicht ohne Weiteres von denjenigen beantwortet werden kann, deren Zuständigkeit Gegenstand eben dieser Frage ist.

Aus diesem Grund haben wir beschlossen, eine Entscheidung über die Entscheidungsfindung zunächst zurückzustellen, bis die Voraussetzungen für eine vorläufige Entscheidung über die endgültige Entscheidungsfindung abschließend vorliegen.

Meine Damen und Herren, eines steht damit zweifelsfrei fest:

Wir wissen zwar noch nicht, was wir wissen müssen. Aber wir wissen inzwischen sehr genau, warum wir noch nicht wissen können, ob wir es wissen müssten!

Vielen Dank.


Persönliches Leitmotiv:

„Solange nicht abschließend geklärt ist, ob etwas geklärt werden muss, besteht kein Anlass, die Klärung abzuschließen.“